Medienkonvergenz aus juristischer Perspektive

von Julia Serong

Vortrag: Dr. Wolfgang Schulz, Hans-Bredow-Institut für Medienforschung
Ort: Schwedische Seemannskirche, Ditmar-Koel-Straße 36

Medienkonvergenz vollzieht sich zunächst auf der Ebene der technologischen Plattformen und hat eine Konvergenz der entsprechenden Medienbranchen zur Folge. Hieraus ergeben sich konvergierende Angebots- und Nutzungsstrukturen auf den betroffenen Märkten. Diesen Konvergenzprozessen muss im Bereich der Medienregulierung Rechnung getragen werden.

Der Begriff der Medienkonvergenz ist in der medienpolitischen Debatte umstritten. Handelt es sich um einen unverzichtbaren Schlüsselbegriff oder lediglich um eine rhetorische Worthülse? Aufgrund seiner inhaltlichen Unbestimmtheit wird der Begriff häufig strategisch verwendet (vgl. Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihren ordnungspolitischen Auswirkungen, Europäische Kommission, 1997). Dennoch beschreibt er zumindest auf der technischen Ebene einen Prozess, der mit der Digitalisierung einhergeht.

Die Digitalisierung wirkte sich auf die Produktion und Übertragung von Medienangeboten und auf die Endgeräte aus. Sie hat zu einer besseren Übertragungsqualität und zu einer größeren Übertragungskapazität („Digitale Dividende“) geführt. Darüber hinaus bewirkte die Digitalisierung eine Entkopplung von Inhalts- und Netztypen: Medienangebote können heute auf verschiedenen Übertragungswegen und auf unterschiedlichen Endgeräten verbreitet und empfangen werden.

Weniger offensichtlich, aber in ihrer Bedeutung für den Endverbraucher nicht zu unterschätzen ist die Tatsache, dass sich das Internet-Protokoll zum Standard in allen Netzen entwickelt („All-IP“). Der Rundfunk kann die traditionellen Übertragungswege Satellit, Kabel und Antenne umgehen (IPTV). Da die IP-Adresse eine personalisierte Zuordnung von übermittelten Daten erlaubt, ergeben sich hieraus schwerwiegende datenschutzrechtliche Probleme.

Die technische Konvergenz führt zu Funktionsverschiebungen, die in juristischer Perspektive problematisch sind, wie z. B. die zukünftige Sicherung gegen vorherrschende Meinungsmacht in konvergierenden Medienmärkten. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sind rundfunkzentriert, d. h. die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) kann nur dann eine Fusion von Medienunternehmen verhindern, wenn eine Rundfunkbeteiligung vorhanden ist. Zurückzuführen ist dieser Umstand auf die klassische Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, die für den Rundfunk im Unterschied zur Presse aufgrund seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft (BVerfGE 90, 60 [87]) einen besonderen Regulierungsbedarf vorsieht. Ein Gesamtmedienmodell im Bereich der Medienregulierung erscheint vor allem wegen des vehementen Widerstandes von Seiten der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage medienpolitisch auf absehbare Zeit nicht durchsetzungsfähig. Für Zündstoff in der aktuellen Regulierungsdebatte sorgt derzeit ein Gutachten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts a. D., Hans-Jürgen Papier, über die verfassungsrechtliche Definition von Rundfunk und Presse im Internet.

Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch im Internet auftreten darf, und zwar nicht nur mit seinen Rundfunksendungen, sondern auch mit weiteren Telemedienangeboten, war Gegenstand eines jahrelangen Rechtsstreits zwischen der Europäischen Wettbewerbskommission und der Bundesrepublik Deutschland. Die Privaten Rundfunk- und Telemedienanbieter (VPRT) hatten in Brüssel geklagt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit ihren Telemedienangeboten, finanziert durch eine „unerlaubte Beihilfe“, nämlich der Rundfunkgebühr, den Wettbewerb im Internet verzerrten. Es konnte keine Einigung darüber erzielt werden, ob es sich bei der Rundfunkgebühr tatsächlich um eine unerlaubte Beihilfe handelt oder nicht; schließlich hat man im Jahr 2007 aber zu dem so genannten Beihilfe-Kompromiss gefunden, demzufolge öffentlich-rechtliche Telemedienangebote erlaubt sind, wenn der deutsche Gesetzgeber den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten präzisiert und ein entsprechendes Prüfverfahren für öffentlich-rechtliche Telemedienangebote entwickelt. Dies ist im § 11 des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags geschehen.

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